Geschichte der Gerichte
Keine Gemeinschaft kommt ohne Regeln aus und so bildeten sich schon in frühen Gesellschaften Ordnungen, an die sich alle zu halten hatten. Verstieß doch einmal einer aus der Sippe dagegen, fanden die Menschen verschiedene Wege, zu reagieren. Mal war es der Priester, mal der Stammesälteste, der urteilen und das Recht durchsetzen musste.
In Deutschland beginnt die Geschichte des Rechts im 6. Jahrhundert, als sich in der germanischen Zeit die waffenfähigen Männer in "Things" trafen: Versammlungen, in denen wichtige Entscheidungen, aber auch Urteile gemeinsam gefällt wurden. Die Thing-Versammlungen sind die Vorläufer unserer heutigen Gerichte.
Zeit der Franken – die ersten Gesetze
In der fränkischen Zeit, vom 6. bis zum 9. Jahrhundert, entstanden Rechtsaufzeichnungen in lateinischer Sprache. Zum einen wurde das germanische Volksrecht ("leges barbarorum") festgehalten, das bekannteste Werk ist die "Lex Salica", eines der ältesten erhaltenen Gesetzbücher, entstanden etwa ab dem Jahr 500.
Zum anderen gab es auch das Königsrecht ("Capitula" oder deutsch: Kapitularien), geschaffen vom König und den königlichen Beamten. Es galt reichsweit und betraf Straf- und Privatrecht, die Verwaltung, das Finanzwesen sowie die Kirche.
Gottesurteile
Gottesurteile waren im frühen Mittelalter sehr verbreitet. Ließ sich die Schuld eines Angeklagten nicht beweisen, vertrauten die Menschen darauf, dass sich die Wahrheit von allein durchsetzen werde.
Um sie zu finden, mussten die Beschuldigten glühende Eisenstücke mit bloßer Hand tragen oder wurden gefesselt ins Wasser geworfen. Überstanden sie die Tortur unbeschadet, galten sie als unschuldig. 1215 wurde Geistlichen die Teilnahme an solchen Gottesurteilen untersagt.
Sagt heute jemand: "Dafür würde ich meine Hand ins Feuer legen", geht dies übrigens auf die mittelalterliche Praxis der Gottesurteile zurück.
Mittelalter – die Rechtszersplitterung
Zwar existierte eine zentrale Staatsgewalt, die auch die Kirche anerkannte, dennoch entwickelten sich ab dem 10. Jahrhundert Rechte für einzelne Gebiete. Jedes hatte seine eigene Rechtsetzung und seine eigene Strafgewalt. Vor allem das Strafrecht zersplitterte.
Ab dem Ende des 12. Jahrhunderts wurden dann verstärkt wieder Rechte aufgezeichnet. Es entstanden wichtige Rechtsbücher, die bekanntesten sind der "Sachsenspiegel" und der "Schwabenspiegel". Die Reichsgesetzgebung selbst betraf vor allem das Verhältnis von Kirche und Staat und die verschiedenen Reichslandfrieden.
Das Wiederaufleben des römischen Rechts und das Entstehen der Rechtswissenschaft an den Universitäten Oberitaliens hatte Einfluss auf ganz Europa: Von dort zurückgekehrte Studenten brachten ihr rechtliches Wissen mit und wandten es in der Heimat an. Hatten bisher noch Laien Recht gesprochen, gab es nun an den deutschen Gerichten die ersten ausgebildeten Juristen.
Neuzeit – die Profis kommen
Ein Meilenstein in den Reformbemühungen war der Reichstag zu Worms im Jahr 1495. Dort wurde der "ewige Landfriede" beschlossen, also sämtliche Fehden im Reich untersagt. Außerdem wurde ein ständiges Reichskammergericht eingerichtet, als höchste Instanz für Zivilsachen. Die Gerichtsordnung sah vor, dass Urteile zur Hälfte von studierten Juristen und zur Hälfte von Adeligen gefällt werden sollten.
Das römische Recht verbreitete sich. Es hatte eine stärkere Verwissenschaftlichung und Vereinheitlichung des Rechts in Deutschland zur Folge, aber es wurde auch volksferner – trotz aller Bemühungen, es allgemeinverständlich zu formulieren.
19. Jahrhundert – das BGB entsteht
Im 19. Jahrhundert bestand Deutschland aus vielen Kleinstaaten. Und jeder hatte seine eigene Rechtsordnung, seine eigene Rechtsprechung. Versuche, besonders das bürgerliche Recht zu vereinheitlichen, lösten eine heftige und lange Diskussion unter den Juristen aus.
Die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Gründung des Deutschen Reiches 1871 bereiteten dem Streit ein Ende und ebneten vor allem dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Weg. Nach langen Vorarbeiten trat es am 1. Januar 1900 in Kraft und gilt, in angepasster Form, bis heute.
Die sozialen Probleme, die mit der Industrialisierung auftraten, waren allerdings nicht berücksichtigt worden. Und so musste es bald um Verbraucherschutz und Arbeitsrecht ergänzt werden.
Drittes Reich – Recht als Machtmittel
Die Nationalsozialisten (NS) erhielten den Rechtsstaat zunächst als Fassade aufrecht und umgingen ihn mit Sondergerichten. Als politisches Gericht zur Ausschaltung von Gegnern des Regimes diente der Volksgerichtshof.
Er war mit linientreuen Richtern und Laien besetzt, die Rechtsprechung wurde der Politik der Nazis angepasst. Rechtssicherheit oder eine echte Verteidigung für die Angeklagten gab es nicht.
Ab 1936 waren staatspolizeiliche Aktionen jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Es wurden NS-treue Richter eingesetzt, Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte wurden darauf eingeschworen, Morde an Kranken und Behinderten nicht zu verfolgen. Strafurteile, die nach Hitlers Ansicht zu milde waren, korrigierte der Diktator selbst.
Neubeginn
Am 1. April 1946 nahmen die deutschen Gerichte ihre Arbeit wieder auf. Am 24. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft, das wesentlich die Rechtsentwicklung der Bundesrepublik prägte: Jedes Gesetz muss sich heute an den Maßstäben des Grundgesetzes messen lassen.
Auch direkte Eingriffe in die richterliche Arbeit sind nicht möglich: Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen – so steht es im Grundgesetz.
Die Urteilsformel
Die verschiedenen Formeln, mit denen der Urteilsspruch über die Jahrhunderte eingeleitet wurde, sind ein Spiegel ihrer Zeit und zeigen Rechts- und Machtverhältnisse auf.
"Im Namen unseres Herrn Jesu Christi" – so steht es noch im Salischen Gesetz aus dem 6. Jahrhundert. Zu Zeiten der Kaiser und Könige wurden die Urteilsformeln dann schon länger, bis alle Länder und Völker des Herrschers aufgezählt waren: "Wir, Carl von Gottes Gnaden, Römischer König..." und so weiter.
Im Deutschen Kaiserreich hieß es kurz: "Im Namen des Reichs". Die Nationalsozialisten ließen ihre Urteile "im Namen des deutschen Volkes" verkünden. Nach dem Zweiten Weltkrieg hieß die Formel übergangsweise "im Namen des Rechts".
Erst Ende der 1940er-Jahre wurde in Deutschland die Formel wieder eingeführt, die in der Verfassung von Preußen bereits 1920 stand: "im Namen des Volkes".